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Stelle:
„Bei der Willensfreiheit muss es um die Frage gehen, was mit diesen bestehenden Wünschen und Neigungen weiter geschieht, insbesondere darum, ob und in welcher Weise sie zu handlungswirksamen Entscheidungen werden.“
Anmerkung:
Das ist, so allgemein und früh gefasst, eine etwas überraschende Einschränkung. Soll denn gar nicht diskutiert werden, ob „bestehende Wünsche und Neigungen“ nicht auch durch Akte der Willensfreiheit verändert werden können?
ch nehme an, es geht darum, dass der Willensbildungsprozess ja auf etwas aufsetzen muss. Er startet ja nicht im luftleeren Raum, sondern es fliesst etwas in die Überlegungen, Abwägungen, Reflexionen, die den Willensbildungsprozess ausmachen, ein, und dies sind für ihn (unter anderem) Wünsche und Neigungen. Das schliesst aus meiner Sicht nicht aus, dass man seine Wünsche und Neigungen ihrerseits kontrollieren, also auch ändern kann.