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Stelle:
„Die entscheidende Frage scheint zu sein, ob jeweils die Fähigkeit zur Willensbildung eingeschränkt ist oder nicht.“
Anmerkung:
Interessanter Ansatz, der dann aber zunächst kaum ausgeführt wird. Wieder zitiert GK das Beispiel des Drogensüchtigen, bei dem allenfalls die Rede davon sein kann, dass die Fähigkeit zur Willensbildung eingeschränkt ist. Es wäre spannend, darüber weiter nachzudenken, auch über Handlungen, die scheinbar nur kurz die Schwelle des Bewusstseins erreichen. – In der Folge konzentriert sich GK aber auf (die einleuchtende) Unterscheidung Willensfreiheit / Handlungsfreiheit.
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